Vorkaufsrecht: Das Vorkaufsrecht ist im Grundbuch eingetragen und gehört zu dem auf einem Grundstück lastenden Rechten. Im Falle eines Grundstücksverkaufs an einen Dritten muss der Eigentümer – sollte das Grundstück mit einem Vorkaufsrecht belastet sein – dieses zuerst dem Berechtigten anbieten. Wenn ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten zustande kommt, muss der Käufer den Verkaufspreis zahlen, der mit dem Dritten ausgehandelt wurde.
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